
Die Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) betrifft alle Einrichtungen, die Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung, häuslichen Krankenpflege, außerklinischen Intensivpflege oder spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) erbringen – unabhängig davon, welchem Berufs- oder Trägerverband sie angehören.
Eigentlich sollte die LBNR bereits ab 1. Mai 2025 verpflichtend in Abrechnungen gegenüber Pflege- und Krankenkassen eingesetzt werden. Doch die geplante Erprobungsphase zum Starttermin wurde erneut verschoben, da das zuständige Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) noch nicht alle benötigten Daten bereitstellen kann. Ein neuer Starttermin steht aktuell noch aus.
Auch wenn der offizielle Start verschoben wurde, sollten Sie die Zeit nicht ungenutzt verstreichen lassen. Nutzen Sie die Verzögerung sinnvoll, um Ihren Dienst technisch und organisatorisch auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten:
Die LBNR ist für viele Pflegekräfte bereits auf der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu finden. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeitenden aktiv darauf hinweisen, um unnötige Rückfragen oder Verzögerungen bei der Abrechnung zu vermeiden.
Falls die LBNR dort nicht vermerkt ist oder neue Mitarbeitende ihre Nummer nicht kennen, gilt folgendes Vorgehen:
Die neue Pflegekraft sollte ihren vorherigen Arbeitgeber kontaktieren, um die LBNR zu erfragen. Nach DSGVO Art. 15 besteht ein Recht auf Auskunft.
Erfolgt innerhalb eines Monats keine Rückmeldung, kann sich die betroffene Person an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Ist der frühere Arbeitgeber nicht mehr erreichbar (z. B. durch Insolvenz), hilft die BeVaP-Verzeichnisstelle weiter:
Übergangsweise kann eine Ersatz-Nummer („Dummy“) verwendet werden. Gemäß der Technischen Anlage 3 zur Regelung der Datenübermittlung nach § 105 Abs. 2 SGB XI gibt es folgende Ersatz-Beschäftigtennummern:
Einige Einrichtungen fragen sich, ob die Lebenslange Beschätigtennummer verpflichtend ist, wenn sie nicht ausdrücklich in den jeweils gültigen Landesrahmenverträgen genannt wird. Die Antwort ist klar: Ja, sie ist es. Die gesetzlichen Vorgaben haben Vorrang vor vertraglichen Lücken auf Landesebene. Die Nicht-Nennung entbindet nicht von der Umsetzung.
Die LBNR kommt – auch wenn sich der Start verzögert. Sie ist ein zentraler Bestandteil der digitalen Pflege-Infrastruktur. Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um Ihre Abläufe fit für die Zukunft zu machen – technisch, organisatorisch und personell.
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